Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist dringend zu empfehlen, in Nachlassverzeichnissen (gleichgültig, ob privatschriftlichen oder notariellen) stets sämtliche etwa in Betracht kommenden Auskunftsverpflichtungen ausdrücklich anzusprechen. Die materielle Vollständigkeit der Angaben ist im Zweifelsfall nicht ausreichend, bestehende Auskunftsansprüche zu erfüllen. Es muss vielmehr eindeutig klargemacht werden, dass zu sämtlichen in Betracht kommenden Sachverhalten – insbesondere realer Nachlassbestand, pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen, Zuwendungen auf den Todesfall, Güterstand des Erblassers, ggf. Ausgleichsverpflichtungen (§ 2316 BGB) – Stellung genommen wird, und ggf. ihr Nichtvorliegen ausdrücklich zu bekunden.

Dr. Christopher Riedel LL.M., Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater, Düsseldorf

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge