Steuerobjekt der Erbschaftsteuer bilden alle unentgeltlichen Vermögensübergänge von Todes wegen. Nebst den klassischen erbrechtlichen Vermögensanfällen (Erbschaft, Vermächtnis) kommen auch die Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung oder Leistungen aus Lebensversicherungspolicen als Gegenstand der Erbschaftsteuer in Betracht.

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