Die am ... 1962 geborene Klägerin ist die uneheliche Tochter des am 7.5.1970 in M. verstorbenen Erblassers A. P. W. Der zunächst am 19.4.1983 ausgestellte Erbschein des Staatlichen Notariats der DDR in M., der die Ehefrau und seine beiden ehelichen Kinder, darunter den Antragsgegner, auswies, wurde mit Beschluss des AG M. vom 17.3.2006 wegen Unrichtigkeit eingezogen. Am 6.7.2006 erteilte das AG M. einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein, der nunmehr die Ehefrau des Erblassers, seine beiden ehelichen Kinder und die Antragstellerin als Erben ausweist.

Unter dem 28.6.2007 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Sie begehrt im Wege der Stufenklage vom Antragsgegner, der nach dem Erbfall den Nachlass des Erblassers in Besitz und alle zur Verwaltung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen alleine getroffen haben soll, Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen. Der Antragsgegner soll nach Auskunftserteilung an die Antragstellerin noch zu bezeichnende Gegenstände herausgeben.

Das LG hat mit Beschluss vom 6.8.2007 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragstellerin als Miterbin ein Auskunftsanspruch weder nach den §§ 666, 681, 2027, noch nach § 2362 Abs. 2 oder § 242 BGB zustehe. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin vom 22.8.2007 hat das LG mit Beschluss vom 19.9.2007 nicht abgeholfen.

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