1. 30-jährige Verjährungsfrist eines erbrechtlichen Auskunftsanspruches des nichtehelichen Kindes bei einem Erbfall 1970 im Beitrittsgebiet.

2. Der nach den §§ 2042 Abs. 2, 758 BGB unverjährbare Erbauseinandersetzungsanspruch ist nicht mehr durchsetzbar, wenn ein Miterbe im Besitz der Erbschaft und der Erbschaftsanspruch gegen ihn verjährt ist.

Thüringer OLG, Beschluss vom 1. Oktober 2007 – 7 W 474/07

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