Am 24.8.2005 verstarb der zuletzt in P. wohnhafte Dr. S. S., ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Ausweislich eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Bergheim vom 17.1.2006 – 11 VI 11/06 – ist der Erblasser zu 3/4 von seiner Ehefrau, der Beklagten, sowie zu 1/8 von seiner Mutter, der Klägerin und zu je 1/16 von seinen Geschwistern R. S. und G. W. beerbt worden. Mit der Klage verfolgt die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung und verlangt insoweit von der Beklagten Auskunft. Diese hat den Auskunftsanspruch, soweit er tenoriert worden ist, anerkannt. Die Klägerin verlangt darüber hinausgehend betreffend Lebensversicherungen des Erblassers von der Beklagten den Namen der die Lebensversicherung auszahlenden Institute, ferner die Versicherungs- bzw. Kontonummer und den ausgezahlten Betrag Die Beklagte beantragt insoweit Klageabweisung.

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