Bestand ein Eröffnungsgrund, als das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde, fällt er jedoch später weg, kann das Insolvenzverfahren wiederum auf Antrag des Erben eingestellt werden. Die Folgen für die erstrebte Haftungsbeschränkung sind dieselben, wie soeben unter aa) beschrieben.[24]

[24] Vgl. MüKo-InsO/Siegmann, 2003, vor § 315 Rn 13.

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