Deckt der Nachlass nicht die Kosten der Nachlassverwaltung, so kann das Nachlassgericht es ablehnen, die Nachlassverwaltung anzuordnen.[10] Mangels Masse wird das Nachlassinsolvenzverfahren gleichfalls nicht eröffnet.[11] Schießt niemand die Verfahrenskosten vor, hat der Erbe gleichwohl sein Ziel erreicht, das Eigenvermögen nicht zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten heranziehen zu müssen. Denn § 1990 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB gewährt ihm die Dürftigkeitseinrede: Der Erbe kann die Befriedigung der Nachlassgläubiger insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge