Die sog. Endbesteuerung kann neben der Nichtexistenz eines Solidaritätszuschlags ein ertragsteuerliches Motiv für einen Umzug nach Österreich darstellen. Unter der Endbesteuerung ist zu verstehen, dass mit Abzug der vom Schuldner der Kapitalerträge einzubehaltenden Kapitalertragsteuer und Abführung an das Betriebsfinanzamt nach §§ 93 ff. ÖstEStG die Einkommensteuer abgegolten ist.[4]

Da der Sondersteuersatz auf Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27a ÖstEStG nur 27,5 % beträgt, könnte es sich für den Zuzügler lohnen, sein Vermögen in dem Sondersteuersatz unterliegendes Vermögen umzuschichten. Privilegiert in diesem Sinne sind u.a. Gewinnanteile aus österreichischen Aktien und GmbH-Anteilen und Zinserträge aus österreichischen Bankeinlagen und Forderungswertpapieren. Nicht der Endbesteuerung zugänglich sind dagegen etwa Zinsen aus Darlehen und Versicherungsleistungen aus Erlebensversicherungen.[5]

Seit März 2022 unterliegen laufende Einkünfte bzw. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen ebenfalls der Kapitalertragsteuer. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen liegen bspw. bei der Veräußerung von Kryptowährung gegen EUR vor, nicht jedoch bei dem Tausch gegen eine andere Kryptowährung. Ab Jänner 2024 gilt hier ebenfalls die Abzugspflicht für inländische Schuldner oder Dienstleister. Bis dahin kann der Abzug freiwillig erfolgen, wodurch die Einkünfte als endbesteuert gelten.

[4] Siehe hierzu Doralt, Steuerrecht 2022, S. 13; Marschner, in: Jakom, EStG 2022, § 97 Rn 1 ff.
[5] Doralt, Steuerrecht 2022, S. 13; Marschner, in: Jakom, EStG 2022, § 27a Rn 11 u 17.

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