Zum Nachlass gehört die Gesamtheit der vererbbaren Rechtsverhältnisse (Aktivseite) mit Einschluss der Verbindlichkeiten (Passivseite).[40] Zum Aktivvermögen können traditionell Forderungen aus Verträgen, Bank- und Sparkassenkonten, Sparbücher, Bausparverträge und Lebensversicherungen gehören. Aber auch Rechte an Unternehmen, Urheberrechte und Markenrechte können zum Nachlass gehören.[41] Vom Nachlass wird somit alles erfasst, was Bestandteil des Vermögens einer Person sein kann und damit auch bedingte Rechte und Verbindlichkeiten.

In den letzten Jahren beschäftigte sich die juristische Literatur und auch die Praxis vermehrt mit Fragen zum sog. "digitalen Nachlass".[42] Mittlerweile gilt als gesichert, dass der digitale Nachlass nicht als "Sondernachlass", sondern als ganz normaler Bestandteil des erbrechtlichen Nachlasses anzusehen ist, sodass auch digitale, also informationstechnische Systeme und der elektronische Datenbestand des Erblassers vom Nachlass erfasst werden.[43]

[40] MüKo-BGB/Leipold, § 1922 Rn 17.
[42] LG Berlin ZEV 2016, 189; KG ZEV 2017, 386; BGHZ 219, 243; Deutsch, ZEV 2016, 189, Rauder, ZEV 2017, 433, Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, 2017.
[43] Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, § 1 Rn 100 ff.; LG Berlin ZEV 2016, 189; BGHZ 219, 243.

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