Die Beteiligte B., die Schwester des Erblassers, beantragte, gestützt auf ein sie begünstigendes Testament, das im Nachttischschrank des Erblassers mittig zerrissen in zwei Teile aufgefunden worden war, einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Hiergegen erhob der Beteiligte G., der einzige Abkömmling des Erblassers, unter Berufung auf die gesetzliche Erbfolge Einwände.

Das AG wies den Erbscheinsantrag der Beteiligte B. zurück, da es vom Widerruf des sie begünstigenden Testaments durch den Erblasser ausging. Der amtsgerichtliche Beschl. v. 8.7.2022 - RV 54 VI 2253/21, ist nicht rechtskräftig. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss wurde Beschwerde erhoben, die dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt wurde.

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