I.

Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod der am xx.xx.2021 verstorbenen Erblasserin P. W. Der Kläger ist deren Sohn, der Beklagte deren Ehemann. Der Beklagte hat die Erblasserin aufgrund notariellen Ehe- und Erbvertrags vom xx.xx.1958 allein beerbt.

Zugunsten des Klägers ist in diesem Vertrag unter Nr. IV. folgende Regelung enthalten:

Zitat

"Der überlebende Eheteil hat jedoch den Abkömmlingen des zuerst versterbenden Eheteils vermächtnisweise eine Summe auszuzeigen, die gleich ist dem Werte des diesen Abkömmlingen gesetzlich gebührenden Pflichtteils."

Der Kläger hat dieses Vermächtnis am xx.xx.2021 angenommen. Er nimmt den Beklagten auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses in Anspruch, soweit sich aus dem zu erstellenden Verzeichnis Grundstücke ergeben.

(…)

Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Den Anspruch auf Auskunft sah es als erfüllt an, da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am xx.xx.2022 ein einfaches Nachlassverzeichnis übergeben hat. Weitere Ansprüche bestünden nicht, da der Kläger lediglich auf § 242 BGB als Anspruchsgrundlage zurückgreifen könne, insbesondere sei § 2314 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Den Zahlungsanspruch hat das LG abgewiesen, weil der klägerische Antrag nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entspreche.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, in der er seinen erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt und vertieft.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 8/9 d. A., Bd. II),

1. in der ersten Stufe

a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am xx.xx.2021 verstorbenen Erblasserin P. W. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:

aa) alle bei Eintritt des Erbfalls am xx.xx.2021 zum Nachlass gehörenden Sachen, Rechte und Forderungen, einschließlich der wesentlichen Bewertungsfaktoren

bb) alle bei Eintritt des Erbfalls am xx.xx.2021 vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten

cc) alle Erblasserschenkungen einschließlich der Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie alle ehebezogenen Zuwendungen,

aaa) die die Erblasserin in ihren letzten zehn Lebensjahren getätigt hat

bbb) die die Erblasserin an ihren Ehegatten während der Ehezeit getätigt hat

ccc) die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, eines Wohnungsrechts oder sonstigen Nutzungsrechts getätigt hat

dd) alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge

ee) alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen gem. §§ 2050 ff. BGB, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Abkömmlinge getätigt hat

b) den Wert aller nach Maßgabe der Auskunftserteilung gem. der Nr. 1 a, aa) gänzlich oder mit Eigentumsanteilen zum Nachlass der Erblasserin P. W. gehörenden Grundstücke durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Nachlasses auf den Stichtag xx.xx.2021 ermitteln zu lassen

c) den Wert aller nach Maßgabe der Nr. 1 a, cc von der Erblasserin P. W. ihrem Ehemann oder Dritten gänzlich oder teilweise unentgeltlich zugewendeten Grundstücke oder Eigentumsanteile an solchen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens auf den Erbfallszeitpunkt xx.xx.2021 sowie auf den jeweiligen Schenkungszeitpunkt auf Kosten des Nachlasses ermitteln zu lassen.

2. in der zweiten Stufe an den Kläger das aus der Auskunft und Wertermittlung gem. Nr. 1 a, b und c sich ergebende Vermächtnis abzüglich der vorgerichtlich hierauf bereits bezahlten 56.775 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.7.2021 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 6 d. A., Bd. II),

die Berufung zurückzuweisen.

(…)

II.

Das LG hat die Klage im Hinblick auf den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf der Zahlungsstufe war das Urteil auf die Berufung des Klägers aufzuheben; insoweit wird das Verfahren auf einen etwaigen Antrag des Klägers hin vor dem LG fortzusetzen sein.

1. Das LG hat die Klage auf der Auskunftsstufe zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht als Vermächtnisnehmer im konkreten Fall zwar ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB gegen den Beklagten zu. Dieser ist mit der Übergabe des privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses im Termin vom xx.xx.2022 aber erfüllt worden und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Darüberhinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses aufgrund des im Ehe- und Erbvertrag vom xx.xx.1958 angeordneten Vermächtnisses.

a) Zwar hat der Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit, dem Vermächtnisnehmer durch Verfügung von Todes wegen nicht nur den Vermächtnisgegenstand, sondern auch die zur Durchsetzung des Vermächtnisses ggf. erforderlichen Hilfsansprüche auf Auskunftserteilung zu vermachen. Das ist aber vorliegend nicht der Fall.

Im notariellen Ehe- und Erbvertrag vom...

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