Auf einen Blick

Im Erbprätendentenstreit über das Erbrecht besteht hinsichtlich der Feststellung des Erbrechts ein Vorrang des zivilprozessualen Erbenfeststellungsverfahrens vor dem der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Verfahren auf die Erteilung eines Erbscheins. Dieser Vorrang beruht darauf, dass das Erbenfeststellungsurteil im Gegensatz zu dem Beschluss des Nachlassgerichts betreffend die Erbscheinserteilung nicht nur in formelle Rechtskraft, sondern auch in materielle Rechtskraft erwächst. Verfahrensrechtliche Folge ist, dass zwar das Erbscheinsverfahren wegen eines anhängigen’Erbenfeststellungsprozesses ausgesetzt werden kann, nicht aber der Erbenfeststellungsprozess aufgrund eines laufenden Erbscheinsverfahrens. Von dem Vorrang der Erbenfeststellung im Feststellungsprozess bleibt die Bedeutung des inter omnes wirkenden Erbscheins als den Erben legitimierendes Zeugnis aufgrund seiner Gutglaubens- und Rechtsscheinwirkung für Grundbuch- oder Handelsregisterberichtigungen unberührt. Das zivilprozessuale Erbenfeststellungsurteil wirkt demgegenüber nur inter partes. Mangels einer über die Parteien des Rechtsstreits hinausgehenden Rechtswirkung kann es nicht Grundlage von Grundbuch- oder Handelsregistereintragungen sein.

Autor: Dr. Erwin Müller, M.A. (UC Davis), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Potsdam

ZErb 1/2023, S. 9 - 12

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