Schließlich ist angedacht worden, das Problem durch Vereinbarung einer Gewinnausschüttungsperre zu lösen, so dass der Gewinn auf einem unverzinslichen Sonderkonto gesammelt und erst dann ausgezahlt wird, wenn der Nachweis der der Erfüllung der Güterstandsklausel erbracht wird.[57] Bei der GmbH kann eine solche Verkürzung in derselben Weise vereinbart werden, wie ein Stimmrechtsausschluss.[58] Der Ausschluss der Gewinnbezugsrecht bedarf aber in jedem Fall der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters.[59] Auch hier gilt, dass die Verankerung einer Gewinnausschüttungssperre in der Satzung der GmbH im Einzelfall gegen die gesellschafterliche Treuepflicht des betreibenden Gesellschafters verstoßen kann. Ist die Gesellschafterposition des Betroffenen im Wesentlichen durch das damit verbundene Gewinnbezugsrecht motiviert, dann kann eine Gewinnausschüttungssperre in ihrer Wirkung einem Ausschluss aus der Gesellschaft gleichkommen.[60]

[57] Wenckstern, NJW 2014, 1135 (1141).
[59] Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 20. Aufl., 2020, § 14 Rn 17 m.w.N.
[60] Sanders/Rolfes/Hawickenbrauck, ZIP 2021,1424 (1428).

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