Schließlich soll die Sittenwidrigkeit einer Güterstandsklausel im Einzelfall daraus abgeleitet werden können, dass sie in ihren Wirkungen mit einer unzulässigen Hinauskündigungsklausel vergleichbar sei.[40] Hinauskündigungsklauseln sind unzulässig, weil die permanente Drohung der möglichen Hinauskündigung dazu führen kann, dass der betroffene Gesellschafter seine Rechte und Pflicht nicht mehr ausübt, sondern sich den Wünschen der anderen Gesellschafter fügt.[41] Dagegen wird argumentiert, dass eine Güterstandsklausel die Möglichkeit der Ausschließung vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig mache und eine Ausschließung daher nicht willkürlich sei. Insoweit soll es auch nicht darauf ankommen, wenn im konkreten Fall keine Risiken für die Gesellschaft bestehen, – etwa wegen der geringen Größe der von dem betroffenen Gesellschafter gehaltenen Beteiligung – da die Klausel für alle Gesellschafter gelte und prognostischen Charakter habe.[42]

Der BGH hat für den Fall einer Regelung, die im Erbfall die Möglichkeit der freien Hinauskündigung des Erben ermöglichte, die Anknüpfung das feste Tatbestandsmerkmal des Erbfalls ausreichen lassen, um das Vorliegen einer unzulässigen Hinauskündigungsregelung zu verneinen. Der BGH hat jedoch weiterhin festgestellt, dass die Hinauskündigung in einem derartigen Fall nur innerhalb einer überschaubaren Frist möglich sein soll. Anderenfalls müsse der Erbe auf unabsehbare Zeit mit der Möglichkeit seines Ausschlusses rechnen.[43] Um den Vorwurf der Hinauskündigung zu vermeiden, sollte eine gesellschaftsvertragliche Güterstandsklausel die Möglichkeit der Ausschließung im Fall des Nichtvorliegens eines von der Klausel geforderten Ehevertrag in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzen.[44] Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall die §§ 138, 139 BGB angewendet und das als sittenwidrig beurteilte unbefristete Kündigungsrecht als zeitlich befristetes aufrechterhalten.[45]

[40] Sanders/Rolfes/Hawickenbrauck, ZIP 2021, 1797 (1802); Kaulbach, NZG 2020, 653 (658); Ulmer, Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Freiberufler-Personengesellschaftern, 2018, 238.
[42] Sanders/Rolfes/Hawickenbrauck, ZIP 2021, 1797 (1802); Ulmer, Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Freiberufler-Personengesellschaftern, 2018, 239.
[44] Kaulbach, NZG 2020, 653 (659); Söbbeke, Drittkontrahierungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, 2013, 145; Reymann, DNotZ 2006, 106 (113).

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