Eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem LPartG können ähnliche Probleme aufwerfen wie Ehen und sollten daher in einer Güterstandklausel berücksichtigt werden.[67] Schutzlücken können sich weiterhin im Fall der Nichtanwendbarkeit deutschen Eherechts ergeben. Wie zuvor bereits dargelegt wurde, können sich daraus ergebende Unwägbarkeiten durch die Wahl deutschen Rechts als Ehegüterstatut beseitigt werden. Eine entsprechende Rechtswahl kann durch eine Gerichtsstandsvereinbarung bzw. eine Schiedsklausel ergänzt werden, um eine Involvierung ausländischer Gerichte und eine damit verbundene Anwendung ausländischen Rechts zu verhindern. Entsprechende Vorgaben können auch in eine gesellschaftsvertragliche Güterstandsklausel aufgenommen werden.[68] Alternativ kann eine ehevertragliche Vereinbarung gefordert werden, deren Wirkung dem Schutzzweck der Güterstandsklausel entspricht.[69]
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