Art. 6 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit der Gestaltung der ehelichen Lebensführung, wozu grundsätzlich auch die Freiheit gehört, die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten autonom zu regeln. Klar ist, dass auch das Grundrecht aus Art. 6 GG Drittwirkung entfalten kann.[29] Diese Freiheit gehört allerdings nicht zum Kernbereich des Grundrechts,[30] so dass der Eingriff durch konkurrierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden kann. Es bedarf vielmehr einer Güterabwägung, in die die Interessen der Gesellschafter und der Gesellschaft einzubeziehen sind. Diese zielen mit der Güterstandsklausel darauf ab, das eigene Unternehmen und damit die eigene wirtschaftliche Existenz zu schützen. Dieses Interesse genießt jedoch über die Art. 12 und Art. 14 GG ebenfalls grundrechtlichen Schutz.[31] Der Eingriff wäre damit gerechtfertigt.

Das BVerfG hat allerdings in der sog. Hohenzollernentscheidung eine in einem Erbvertrag enthaltene Erbunfähigkeitsklausel mit Art 6 Abs. 1 GG für unvereinbar gehalten, wonach nur Erbe werden konnte, wer in einer "hausgesetzmäßigen" Ehe lebt.[32] Insoweit kann durchaus argumentiert werden, dass den Abschluss eines Ehevertrages verweigernde Eheleute einem vergleichbaren Druck ausgesetzt sind, wie ihn das BVerfG in der Hohenzollernentscheidung angenommen hat.[33] Es scheint allerdings sehr fraglich, ob die in diesem Urteil vorgenommenen Wertungen über den Entscheidungsfall hinaus angewendet werden können. Tatsächlich ging es in dieser Entscheidung nicht nur um Geld, sondern auch um eine aus Sicht des BVerfG zu weitgehende Einschränkung bei der Wahl des Ehegatten. Die Ebenbürtigkeitsklausel war so eng gefasst, dass zu befürchten stand, es werde auf absehbare Zeit nicht genügend "ebenbürtige" Partner zur Auswahl für die betroffenen Hohenzollern geben.[34]

[29] BVerfG v. 15.12.1961 – 11 S 148/61, BVerfGE 22, 93 (98).
[30] Kaulbach, NZG 20210, 653 (656); Ulmer, Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Freiberufler-Personengesellschaftern, 2018, 282, Wenckstern, NJW 2014, 1335; Söbbeke, Drittkontrahierungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, 2013, 133; Brambring, DNotZ 2008, 724 (735).
[31] Gassen, RNotZ 2008, 724 (739).
[33] Lange, DStR 2013, 2711.
[34] Kaulbach, NZG 2020, 653 (657); Lange, DStR 2013, 2706 (2711); Scheuren-Brandes, ZEV 2005, 185 (187).

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