Sind nach den zuvor gemachten Ausführungen Eheverträge sehr wohl ein geeignetes Instrument um die vermögensrechtlichen Folgen des Scheiterns einer Ehe zu steuern, dann stellt sich weiterhin die Frage, ob es Sinn macht in den Gesellschaftsvertrag eine Klausel aufzunehmen, die die Gesellschafter zum Abschluss eines Ehevertrags verpflichtet und bei Nichtbestehen eine solchen Vertrags die Verhängung von Sanktionen gegen den Betroffenen ermöglicht. Klar ist zunächst, dass die Satzung die Gesellschafter nicht zum Abschluss eines Ehevertrags verpflichten kann. Ein solcher Vertrag wäre sittenwidrig und daher nichtig. Es besteht jedoch sehr wohl die Möglichkeit, das Nichtbestehen eines von der Satzung geforderten Ehevertrags zu sanktionieren und die Gesellschafter auf diese Weise zum Abschluss eines satzungsgemäßen Ehevertrags anzuhalten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob ein solches Vorgehen rechtlich zulässig und darüber hinaus ökonomisch sinnvoll ist.

Zwar werden Güterstandsklauseln in der Literatur teilweise per se als sittenwidrig eingestuft, weil die an sich auf einen Interessenausgleich angelegte Institution des Ehevertrags dadurch missbraucht würde, das sie die Parteien zur primären Berücksichtigung der Interessen fremde Dritter in Gestalt der GmbH und ihrer Gesellschafter verpflichteten.[21] Hält die Güterstandsklausel den Gesellschafter-Ehegatten dazu an, die Interessen der Gesellschaft auch bei Abschluss eines Ehevertrags zu berücksichtigen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, dann verpflichtet sie ihn nur zu etwas, was auch in seinem eigenen Interesse und dem seiner Familie liegt.[22] Dies gilt zumindest solange die durch den Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern im Hinblick auf den von diesen abzuschließenden Ehevertrag gemachten Vorgaben nicht so eng sind, dass sie nur durch den Abschluss eines sittenwidrigen Ehevertrags zu erfüllen wären.[23]

Dies setzt zunächst voraus, dass die Güterstandsklausel den Gesellschaftern überhaupt Vorteile bringt. Dies wird in Bezug auf den Liquiditätsschutz verneint. Versucht der Ehegatte in den Geschäftsanteils des Betroffenen zu vollstrecken, könne der Gesellschafter regelmäßig aufgrund standardmäßig vorhandener Ausschlussklauseln ausgeschlossen werden und erhalte eine Abfindung, die gegenüber dem realen Wert seines Anteils reduziert ist. Damit stelle sich die Situation nicht anders dar, als im Fall der Ausschließung aufgrund einer Güterstandsklausel. Nichts Anderes gelte für die Gefahr, dass der betroffene Gesellschafter im Scheidungsfall seinen Anteil veräußert, um Liquidität für die Begleichung der Zugewinnausgleichsforderung zu gewinnen. Die Geschäftsanteile personalistisch geprägter GmbHs sind regelmäßig vinkuliert, so dass eine Veräußerung an einen außenstehenden Dritten ausgeschlossen ist. In diesem Fall bleibt nur die Möglichkeit der Veräußerung an die Gesellschaft oder einen Mitgesellschafter.[24]

Allein der Umstand, dass die Betroffenen im Krisenfall trotz Güterstandsklausel nicht viel anders dastehen, als wenn der Vertrag eine solche Klausel nicht enthielte, diskreditiert nicht die Eignung der Güterstandsklausel als Instrument zur Steuerung der Folgen der Scheidung eines Gesellschafters für die Gesellschaft. Schließen die Gesellschafter in der überwiegenden Zahl der Fälle wegen der Güterstandsklausel einen Ehevertrag ab, dann hat die Güterstandsklausel ihr Ziel erreicht. Das Vorhandensein eines Güterstandsklausel im Gesellschaftsvertrag stärkt regelmäßig die Verhandlungsposition des betroffenen Gesellschafter gegenüber seinem Ehepartner, wenn es um den Abschluss eines satzungskonformen Ehevertrages geht.[25] Als Merkposten und als Verhandlungsdruckmittel zwischen dem Gesellschafter und seinem (zukünftigen) Ehepartner sind Güterstandsklauseln hoch effizient.[26]

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Interesse der Gesellschafter daran, dass ihre Mitgesellschafter einen den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder zumindest einen modifizierenden Ehevertrag abschließen, sich nicht darin erschöpft, die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Wie zuvor bereits dargelegt wurde, haben die Gesellschafter ein dringendes Interesse daran, dass der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zugunsten des Ehegatten bestehende Zustimmungsvorbehalt nach § 1365 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wird. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass angesichts der weitreichenden Auskunftsrechte des Ehegatten im Rahmen der prozessualen Geltendmachung der Zugewinnausgleichsforderung Betriebsgeheimnisse an die Öffentlichkeit gelangen. Darüber hinaus ist die erforderlich werdende Bewertung des Gesellschaftsanteils mit einer Störung des Geschäftsbetriebs verbunden.

In der Literatur wird eine Sittenwidrigkeit der Güterstandsklausel weiterhin aus der Überlegung abgeleitet, dass sich die Sanktionierung des Nichtabschlusses eines Ehevertrags durch den Ausschluss aus der Gesellschaft als unverhältnismäßig darstelle, weil der Nichtabschluss eines Ehevertrags im...

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