II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn sie ist nicht formgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden.

a) Der am 26.7.2021 per Post eingegangene Schriftsatz ist nicht fristgemäß eingegangen. Nachdem der angegriffene Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22.6.2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist – mithin bekanntgegeben worden ist im Sinne der §§ 352e Abs. 2 S. 1, 41 Abs. 1 S. 2 FamFG – hat die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG an diesem Tage begonnen und mit Ablauf des 22.7.2021 – einem Donnerstag – geendet.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es sich bei dem am 26.7.2021 per Post eingegangene Schriftstück um das vom Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers handschriftlich im Rubrum unterschriebene Original des Schriftsatzes handelt, oder lediglich um eine Kopie dieses Originals, und ob eine solche Kopie dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG genügte (dagegen z.B. OLG Dresden, Beschl. v. 4.12.2020 – 22 WF 872/20 –, juris, Rn 5; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, § 64, Rn 29).

b) Das am 22.7.2021 und damit rechtzeitig eingegangene Telefax war ebenfalls nicht geeignet, die Beschwerdefrist zu wahren, denn es ist nicht formwirksam unterschrieben (aa und bb) und ihm ist auch nicht auf andere Art mit der erforderlichen Sicherheit der unbedingte Wille zu entnehmen, Beschwerde einzulegen (cc).

aa) Eine Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig zu unterzeichnen; ein Name in Maschinenschrift reicht nicht aus (OLG Bamberg, Beschl. v. 1.8.2012 – 2 UF 175/12 –, juris, Rn 5; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage 2020, § 64 FamFG, Rn 5).

Das Erfordernis der Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen sowie dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH, Beschl. v. 18.3.2015 – XII ZB 424/14 –, NJW 2015, S. 1527 [Rn 7]).

Aus der Notwendigkeit einer Unterschrift folgt, dass diese grundsätzlich unter dem geschriebenen Text gesetzt werden muss. Im Interesse der Rechtssicherheit muss eine Unterzeichnung den Inhalt der Erklärung räumlich decken, das heißt hinter oder unter dem Text stehen (BGH, Beschl. v. 15.6.2004 – VI ZB 9/04 –, juris, Rn 6). Unter diesen Umständen kann eine Unterschrift am Anfang oder innerhalb des Textes für eine ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung nur ausnahmsweise ausreichen, namentlich dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gesamte Text von der angebrachten Unterschrift gedeckt ist (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, § 64, Rn 30a m.w.N.).

Dazu ist umstritten, ob eine "Oberschrift" – insbesondere eine sogenannte "Rubrumsunterschrift" oder "Rubrumsunterzeichnung", die im österreichischen Prozessrecht üblich ist und akzeptiert wird – genügt. Dies befürworten Teile der Rechtsprechung und der Literatur (BayObLG, Beschl. v. 20.2.1981 – RReg 1 St 499/80 –, juris, zu § 345 Abs. 2 StPO; AG Hannover, Urt. v. 3.1.2020 – 410 C 1120/19 –, juris, Rn 29 ff. m.w.N. zum Streitstand; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Auflage 2021, § 129, Rn 9 m.w.N.; so wohl auch BAG, Urt. v. 27.1.1955 – 2 AZR 418/54 –, juris, Rn 5 ["sei es am Anfang oder am Schluss"] und Zöller/Greger, 33. Auflage 2020, § 130, Rn 13, der eine Ablehnung der Rubrumsunterzeichnung nach österreichischen Recht für europarechtlich bedenklich hält). Der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung und Teile der Literatur treten dem entgegen (BSG, Urt. v. 10.6.2021 – B 9 BL 1/20 R –, juris, Rn 18 zu § 164 SGG; BFH, Urt. v. 29.7.1969 – VII R 92/68 –, NJW 1970, S. 1151 [1152] zu § 64 FGO; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2000 – 20 W 458/98 –, juris, Rn 11 f. zu § 130 ZPO; VGH München, Beschl. v. 22.3.2010 – 11 CE 09.3150 –, juris, Rn 19 zu § 147 VwGO; BeckOK ZPO/von Selle, Stand 1.9.2021, § 130, Rn 9 m.w.N.; ähnlich BGH, Urt. v. 20.11.1990 – XI ZR 107/89 –, NJW 1991, S. 487 bezüglich mit einer "Oberschrift" versehener materiellrechtlicher Erklärungen). Zum Teil wird die Frage offengelassen, da sich die eindeutige Urheberschaft und der Wille, ein Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, aus anderen Umständen ergebe (BPatG, Beschl. v. 12.11.2020 – 30 W (pat) 527/20 –, juris, Rn 35 f.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.10.2011 – 12 W 1374/11 –, juris, Rn 12 f.). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur "Rubrumsunterschrift" eines österreichischen Rechtsanwalts liegt noch nicht vor.

bb) Hier kann der "Rubrumsunterschrift" nicht der unbedingte Wille des Verfahrensbevollmächtigten entnommen werden, im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde einzulegen.

Die Unterschri...

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