Hat ein deutscher Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien[23], so wird nach dem gesetzlichen Erbrecht Italiens der überlebende Ehegatte neben einem Kind, hälftiger Erbe des Nachlasses. Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, so erbt der Ehegatte ein Drittel und die Kinder zwei Drittel zu gleichen Teilen.

Der Pflichtteilsanspruch ist anders als im deutschen Recht ein Anspruch auf das Erbe und nicht nur ein Geldanspruch wie nach deutschem Recht.

Das in Deutschland sehr verbreitete sog. "Berliner Testament" widerspricht dem italienischen Recht mit der Folge, dass die entsprechende testamentarische Verfügung, soweit italienisches Recht nach der EU-ErbVO zur Anwendung kommt, unwirksam ist.

In Italien erwirbt der Erbe die Nachlassimmobilie nicht automatisch, sondern nur, wenn eine Erbschaftsmeldung ( dichiarazione di successione) bei den Behörden erfolgt und dadurch das Immobilienerbe angenommen wird. Das muss innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall geschehen.

Verschickt die Steuerbehörde dann die Bestätigung der Erbschaftsmeldung, müssen die Erben innerhalb eines Monats einen Antrag auf Eigentumsumschreibung stellen. Dann sind die Gebühren für die Übertragung zu entrichten – und zwar auch, wenn die Erben das Haus weiterverkaufen wollen. Das können sie erst nach der Umschreibung des Eigentums tun. Dafür müssen die allermeisten keine Steuern zahlen, denn es gilt ein Freibetrag von 1 Mio. EUR für Kinder, Enkel, Eltern und Ehegatten. Dagegen gilt für Geschwister lediglich ein Freibetrag von 100.000 EUR.

Zu beachten ist auch, dass es kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien gibt.

[23] Vgl. deutsche Übersetzung Italienisches Zivilgesetzbuch Codice Civile Italiano München 2019.

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