II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

A.

Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 vom 21.5.2021 gibt Veranlassung zu einer Vorbemerkung:

In jenem Schriftsatz kritisiert der Verfahrensbevollmächtigte die Senatsentscheidung vom 27.4.2021. An zahlreichen Stellen erhebt er den Vorwurf, die an der Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder hätten sehenden Auges und in bewusster Außerachtlassung des geltenden Rechts und der tatsächlichen Zusammenhänge zum Nachteil seiner Mandantin entschieden. In dem Schriftsatz vom 21.5.2021 heißt es ab Seite 6 auszugsweise:

"Die Mitglieder des Senats übergehen parteiergreifend zugunsten des Beteiligten zu … (lies: 5), dass …"

Die Mitglieder des Senats haben einseitig Partei für den Beteiligten zu … (lies: 5) ergriffen und den Vortrag der Beteiligten zu … (lies: 2) ignoriert, dass sich …

Die Bemerkung der Mitglieder des Senats aber zeigt, dass die Richter sich den verharmlosenden Sachvortrag des Beteiligten zu … (lies: 5) bewusst zu eigen machen.

Es ist grob ungerecht und unfair, wenn die Mitglieder des Senats trotz dieses eindeutigen Wortlauts der Erklärung Partei für den Beteiligten zu … (lies: 5) ergreifen …

Damit übernehmen die Mitglieder des Senats ungeprüft die Behauptungen des Beteiligten zu … (lies: 5), ergreifen einseitig Partei für ihn und führen das Protokoll vom 24.8.2017 entgegen seinem Wortlaut sogar als Beleg dafür an, dass … Dies ist unakzeptabel und zeigt, dass die Mitglieder des Senats gegen die Beteiligte zu … (lies: 2) negativ stark voreingenommen sind.

Es kommt der Beteiligten zu … (lies: 2) geradezu vor, als ob die Mitglieder des Senats den Beteiligten zu … (lies: 5) besser gegen ihre Vorwürfe verteidigen, als er selbst.

Damit ergreifen die Mitglieder des Senats erneut einseitig Partei für den Beteiligten zu … (lies: 5) … … weigern sich die Mitglieder des Senats, irgendeine "Handlung" zu erkennen. Sie zeigen sich blind und wollen nur "Handlungen" der Beteiligten zu 2 erkennen.

Bewusst verschließen die Mitglieder des Senats ihre Augen vor dem offensichtlichen Zusammenhang, dass der Beteiligte zu … (lies: 5) die Beteiligte zu … (lies: 2) gezielt benachteiligte, indem …

Auch diese Begründung des Senats zeigt, dass seine Mitglieder einseitig für den Beteiligten zu … (lies: 5) Partei ergreifen.“

Die wiedergegebenen Textpassagen beinhalten bei verständiger Betrachtung den Vorwurf der strafbaren Rechtsbeugung gegen die an der Entscheidung vom 27.4.2021 beteiligten Senatsmitglieder. Ihnen wird vorgeworfen, einseitig Partei für den Beteiligten zu 5 ergriffen, grob ungerecht und unfair geurteilt sowie die Beteiligte zu 2 gezielt unter bewusster Außerachtlassung der offensichtlichen Zusammenhänge benachteiligt zu haben. Der damit erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung ist vollkommen haltlos, ehrverletzend und in jeder Beziehung unangemessen. Er überschreitet den Rahmen dessen, was im Prozess zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgetragen werden darf, bei Weitem. Der Senat wird den Schriftsatz deshalb den zuständigen Stellen zur Prüfung einer strafrechtlichen und standesrechtlichen Relevanz der in Rede stehenden Textstellen zuleiten.

B.

In der Sache hat die Beschwerde des Beteiligten zu 5 Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses über die Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers und zur Zurückweisung des darauf gerichteten Gesuchs der Beteiligten zu 2.

Bereits in seiner Entscheidung vom 27.4.2021 hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass die von der Beteiligten zu 2 vorgebrachten Gründe eine Entlassung des Beteiligten zu 5 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB nicht rechtfertigen. Das Vorbringen der Beteiligten zu 2 im Schriftsatz vom 21.5.2021 gibt lediglich zu den folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:

1. Gemäß § 2227 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere eine grobe Pflichtverletzung gegeben oder der Testamentsvollstrecker zu einer ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes nicht in der Lage ist.

a) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei ist bereits bei der Prüfung eines wichtigen Grundes zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen mit der Folge, dass im Ergebnis nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, die ein solches Gewicht besitzen, dass sie sich gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründen durchsetzen. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Testamentsvollstrecker um die nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson handelt und deshalb Beachtung verdient, ob die in Rede stehenden Umstände den Erblasser, wenn er noch lebte, zum Widerruf der Ernennung des von ihm ausgewählten Testamentsvollstreckers veranlass...

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