I.

Der Erblasser war zuletzt mit der Beteiligten zu 1 (im Rubrum des angefochtenen Beschlusses bezeichnet als Beteiligte zu 2) verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die im Jahr 1998 geborene Beteiligte zu 3 (vormals bezeichnet als Beteiligte zu 4) und der im Jahr 1994 geborene Beteiligte zu 4 (vormals Beteiligter zu 6). Aus früheren Ehen sind hervorgegangen die Beteiligte zu 2 (vormals Beteiligte zu 3), ein weiterer Sohn (vormals Beteiligter zu 5) und eine weitere Tochter (vormals Beteiligte zu 1).

Mit notariell beurkundetem Testament vom 5.12.2014 setzte der Erblasser die Beteiligte zu 1 als Erbin zu ½-Anteil und die Beteiligten zu 2 bis 4 als Erben zu je 1/6-Anteil ein; seine beiden weiteren Kinder schloss er von der Erbfolge aus. Zwei Immobilien wandte der Erblasser der Beteiligten zu 2 bzw. den Beteiligten zu 3 und 4 jeweils vermächtnisweise zu; über von ihm gehaltene Geschäftsanteile an verschiedenen Gesellschaften verfügte der Erblasser ebenfalls im Wege der Anordnung von Vermächtnissen, die er den Beteiligten zu 1 bis 4 in unterschiedlicher Höhe zuwandte. Der Erblasser ordnete Testamentsvollstreckung an, für den jedem Erben zugewandten Erbteil bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, für das den Beteiligten zu 3 und 4 ausgesetzte Immobilienvermächtnis ebenfalls bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres und in Bezug auf die den Beteiligten zu 2 bis 4 vermächtnisweise zugewandten Gesellschaftsbeteiligungen dauerhaft. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte der Erblasser den Beteiligten zu 5.

Der Beteiligte zu 5 nahm das ihm übertragene Amt an und das Nachlassgericht erteilte ihm am 25.9.2015 ein Testamentsvollstreckerzeugnis, aus dem sich der Umfang der angeordneten Testamentsvollstreckung sowie die dem Testamentsvollstrecker eingeräumten Befugnisse ergeben.

Am 16.10.2020 hat die Beteiligte zu 2 die Entlassung des Beteiligten zu 5 von seinem Amt als Testamentsvollstrecker beantragt. Dazu hat sie dem Beteiligten zu 5 verschiedene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Transaktionen vom Konto der Erbengemeinschaft vom 6.11.2015 sowie weitere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Tilgung der Erbschaftssteuer angelastet.

Den Transaktionen vom 6.11.2015 liegt folgendes zugrunde:

Der Erblasser unterhielt unter anderem ein Konto bei der … in … (Kontonummer: 411 456 601); der Beteiligten zu 1 hatte er zu diesem Konto eine Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt. Diese Bankvollmacht widerrief die Beteiligte zu 2 am 26.6.2020. Am 6.11.2015 überwies die Beteiligte zu 1 einen Betrag in Höhe von 150.030,40 EUR von vorgenanntem Konto auf ein vom Beteiligten zu 5 für den Beteiligten zu 4 geführtes Treuhandkonto und einen weiteren Betrag in gleicher Höhe auf ein vom Beteiligten zu 5 für die Beteiligte zu 3 geführtes Treuhandkonto; als Verwendungszweck der Überweisungen wurde jeweils "Dauertestamentsvollstreckung" angegeben. Zahlungen an die Beteiligte zu 2 erfolgten in diesem Zusammenhang nicht. Von den für die Beteiligten zu 3 und 4 geführten Treuhandkonten entnahm der Beteiligte zu 5 ein Jahr später entsprechend einer mit der Beteiligten zu 1 getroffenen Absprache einen Abschlag für seine Vergütung als Testamentsvollstrecker. Seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker hat der Beteiligte zu 5 gegenüber der Beteiligten zu 2 mit 44.030,– EUR abgerechnet. Diese Forderung sowie ein Vergütungsanspruch für Steuerberatungsleistungen in Höhe von 2.985,76 EUR sind Gegenstand eines vor dem Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen … geführten Rechtsstreits.

Der Tilgung der Erbschaftssteuer liegt folgendes zugrunde:

Mit Bescheid vom 2.9.2016 setzte das Finanzamt … die Erbschaftssteuer mit insgesamt 569.000,– EUR fest, in Höhe von 281.000,– EUR wurde die Zahlungspflicht zunächst ausgesetzt. Unter dem Verwendungszweck "Erbschaftssteuer für … (lies: die Beteiligte zu 2)" überwies die Beteiligte zu 1 am 16.12.2016 von dem unter der Kontonummer 411 456 641 ebenfalls bei der … geführten Konto einen Betrag in Höhe von 81.288,– EUR auf das vom Beteiligten zu 5 für den Beteiligten zu 4 geführte Treuhandkonto. Von jenem Konto wurde sodann die auf die Beteiligte zu 2 entfallende Erbschaftssteuer nebst Säumniszuschlag an das Finanzamt gezahlt. Das Thema der Erbschaftssteuer war Gegenstand einer Besprechung aller Beteiligten am 24.8.2017. In einem vom Beteiligten zu 5 zur Verfahrensakte gereichten Protokoll über den Gesprächsinhalt wurde festgehalten, dass die auf die Beteiligte zu 1 entfallende Erbschaftssteuer von dieser selbst aus ihren privaten Mitteln gezahlt worden sei und dass die Zahlung der auf die Beteiligten zu 2 bis 4 entfallenden Beträge aus darlehensfinanzierten Mitteln der Erbengemeinschaft erfolgt sei. Vor dem Landgericht Duisburg … nimmt der Beteiligte zu 4 die Beteiligte zu 2 auf Rückzahlung des für sie verauslagten Steuerbetrages in Anspruch. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben die ihnen gewährten Darlehen inzwischen an die Erbengemeinschaft zurückgezahlt.

Die Beteiligte zu 2 hat zur Begründung ihres Entlassungsantrages vorgebra...

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