1. Besteht Erfolgsaussicht einer eingelegten Berufung nur für einen Teilbetrag, der unter der sog. Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.

2. Verstirbt das 20-jährige Kind des Anspruchstellers, welches im Haushalt des geschiedenen Ehegatten lebte, in Folge eines Verkehrsunfalles, hinsichtlich dessen Zustandekommen den Unfallgegner nur ein leichtes Verschulden und das verstorbene Kind ein Mitverschulden von mindestens 50 % trifft, steht dem Anspruchsteller ein nicht über 5.000 EUR hinausgehender Anspruch auf Hinterbliebenengeld zu.

3. Ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des neu eingefügten § 844 Abs. 3 BGB stellt der Betrag von 10.000 EUR eine "Richtschnur" oder Orientierungshilfe dar.

4. Angesichts der Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Ersatz eines Schockschadens und der Voraussetzungen des § 844 Abs. 3 BGB der Anspruch auf Ersatz des Schockschadens dem Anspruch auf Hinterbliebenengeld vorgehen solle, liegen der Hinterbliebenengeldbetrag jedenfalls im Regelfall unter dem für sogenannte Schockschäden zuzuerkennenden Betrag.

OLG Trier, Beschl. v. 31.8.2020 – 12 U 870/20

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