I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt geltend.

Die Parteien sind neben dem am Verfahren nicht beteiligten Bruder der Klägerin die Erben des verstorbenen Vaters der Klägerin, dessen Ehefrau die Beklagte war. Die Klägerin nahm die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskehrung von Erlösen aus dem Verkauf von Nachlassgegenständen sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht verurteilte die Beklagte durch Teilurteil, u.a. Auskunft über den Bestand der Nachlassgegenstände, die sie zur Zeit des Erbfalls in ihrem Besitz hatte oder danach in Besitz genommen hat, deren Verbleib und die durch deren Verkauf erzielten Erlöse sowie über die aus den Nachlassgegenständen und den Erlösen gezogenen Nutzungen und Früchte zu erteilen und sämtliche über Nachlassgegenstände geschlossenen Verträge offenzulegen.

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens erteilte sie mit Schreiben vom 21.9.2016 und vom 2.11.2017 Auskunft. Das Oberlandesgericht wies die Auskunftsklage daraufhin ab und begründete dies damit, dass die Klage bezüglich bestimmter Auskünfte von Anfang an unbegründet gewesen sei, während der Anspruch im Übrigen durch die von der Beklagten erteilten Auskünfte im Laufe des Rechtsstreits erfüllt worden sei.

Durch ein weiteres Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte auf Antrag der Klägerin verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft gemäß Schreiben vom 21.9.2016 mit Ergänzung gemäß Schreiben vom 2.11.2017 an Eides statt zu versichern.

Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten verworfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 420 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

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