Im Steuerrecht allgemein ist heute anerkannt, dass Zivilrecht und Steuerrecht gleichrangige, nebengeordnete Rechtsgebiete sind, die allein dem Grundgesetz untergeordnet sind. Das Zivilrecht steht zum Steuerrecht nicht in einem Verhältnis des Vorrangs, sondern in einem Verhältnis der Vorherigkeit. Das Zivilrecht ermöglicht wirtschaftliches Handeln, das Steuerrecht unterwirft den Erfolg des wirtschaftlichen Handelns der Besteuerung.

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