II.

1. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) ist auch im Übrigen zulässig eingelegt (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 S. 1 FamFG).

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung hätte aus formalen Gründen nicht ergehen dürfen.

Eine Zwischenverfügung soll es dem Antragsteller ermöglichen, Eintragungshindernisse vor einer endgültigen Zurückweisung des Antrags zu beheben (OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 1394/1395; Demharter, GBO 31. Aufl., § 18 Rn 29). Hier wurde durch die Beteiligte indes klargestellt, dass die Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses mit einem in der Anlage V bescheinigten Vindikationslegat wegen erklärter Ausschlagung des Vorausvermächtnisses nicht möglich sei. Damit hat sie ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht in der Lage sieht bzw. nicht gewillt ist, die vom Grundbuchamt als erforderlich angesehene Urkunde nachzureichen. In einem solchen Fall ist aber für eine Zwischenverfügung kein Raum, sondern über den Eintragungsantrag zu entscheiden (OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 1394/1395).

3. Ohne Bindungswirkung für das Grundbuchamt weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass der Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund des nunmehr vorliegenden Europäischen Nachlasszeugnisses vom 25.5.2020 keinen Erfolg haben dürfte.

a) Beantragt ist die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO durch Eintragung der Beteiligten als Erbin des derzeit eingetragenen Eigentümers unter Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO setzt voraus, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung jeweils in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Für den Nachweis der Erbfolge ist § 35 Abs. 1 S. 1 GBO zu beachten, wonach der Nachweis der Erbenstellung durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden kann.

Hier ergibt sich allerdings aus dem Europäischen Nachlasszeugnis nur zweifelsfrei, dass die Beteiligte Miterbin nach dem Erblasser geworden ist. Das Grundbuch würde durch die beantragte Eintragung der Beteiligten als Alleineigentümerin des Teileigentums jedoch nicht richtig, da sie durch den Erbfall nicht unmittelbar Alleineigentum an dem Teileigentumsanteil erworben hat.

aa) Sowohl die Erbfolge als auch die Art und Weise des Erwerbs dinglicher Rechte richten sich nach italienischem Recht, das neben einem Vindikationslegat auch die dingliche Teilungsanordnung nach Art. 734 Cciv, genauso wie die Möglichkeit der nach dem Ableben des Erblassers erst noch zu vollziehenden Teilungsanordnung (Art. 733 Abs. 1 CCiv) kennt.

(1) Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, ist nach der VO (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) zu bestimmen.

Der räumliche, sachliche und zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung ist eröffnet. Gemäß deren Art. 83 Abs. 1 kommt die EuErbVO auf den vorliegenden Erbfall zur Anwendung, da der Erblasser nach dem 16.8.2015 in Italien verstorben ist und u.a. ein in Deutschland gelegenes Grundstück vererbt hat. Vorrangige Staatsverträge im Verhältnis zu Italien im Bereich des anwendbaren materiellen Erbrechts sind nicht vorhanden (Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch/Wilsch, Erbrecht 3. Aufl. Teil 5 Rn 1 und 2). Da eine Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO nicht getroffen wurde, ist für die Feststellung der Erbfolge gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO maßgebend der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Diesen hatte der Erblasser in Italien, einem Mitgliedsstaat der EuErbVO (Firsching/Graf/Döbereiner, Nachlassrecht 11. Aufl. § 48 Rn 56). Nach Art. 23 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen italienischem Recht, denn, wie Erwägungsgrund 37 S. 4 zu entnehmen ist, verfolgt die EuErbVO das Prinzip der Nachlasseinheit und will Nachlassspaltungen möglichst vermeiden. Dazu unterstellt Art. 21 EuErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Osterholzer, JA 2019, 382).

Vorliegend findet somit grundsätzlich italienisches Recht für die Frage Anwendung, wer mit welchem Anteil zum Erben berufen und auf wen gegebenenfalls unmittelbar Eigentum an Nachlassgegenständen übergegangen ist.

(2) Zwar sieht das italienische Recht vor, dass Eigentum an Immobilien unmittelbar mit dem Ableben des Erblassers auf Erben übergehen kann. Dazu kennt das italienische Erbrecht einerseits das Vindikationslegat nach Art. 649 ff. CCiv. Nach Art. 649 Satz 2 CCiv geht das Eigentum an einer bestimmten Sache im Zeitpunkt des Todes auf den Vermächtnisnehmer über, es sei denn, dieser hat binnen einer nach Art. ...

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