Die geschilderte Problematik des Missbrauchs einer Vorsorgevollmacht wird in Zukunft an Bedeutung zunehmen. Bislang müssen sich die Beteiligten, die einen solchen Missbrauch aufdecken und die Ansprüche des Betroffenen (meist als Rechtsnachfolger) geltend machen, regelmäßig mit der Einrede der Verjährung auseinandersetzen. Dabei besteht schon de lege lata die Möglichkeit, im Fall der Vorsorgevollmacht auf die Hemmung der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB zu verweisen und damit der Verteidigung des Vorsorgebevollmächtigten zu begegnen.

In jedem Fall sollte de lege ferenda eine Gleichstellung zu dem Betreuten im Verhältnis zum Betreuer in § 207 Abs. 1 S. 2 BGB aufgenommen werden, wenn der Gesetzgeber seine Zielsetzung der "Betreuungsvermeidung" nicht auf Kosten der Betreuungsbedürftigen weiterverfolgen will.

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