1. Die Pflicht des Erben zur Erteilung der Auskunft über den Nachlassbestand mittels Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB stellt eine unvertretbare Handlung dar, deren Vollstreckung sich nach § 888 Abs. 1 ZPO richtet, auch wenn der Erbe zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt wurde.

2. Eine wiederholte Zwangsgeldfestsetzung bedarf eines schutzwürdigen Interesses, welches nur dann gegeben ist, wenn ein zuvor angeordnetes Zwangsgeld bereits gezahlt oder vollstreckt wurde.

3. Für die Frage, ob der Erbe als Auskunftsverpflichteter vor dem das Nachlassverzeichnis aufnehmenden Notar persönlich erscheinen muss, hat eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls zu erfolgen. Der Auskunftsverpflichtete muss in dem Umfang an der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses mitwirken, wie es für die ordnungsgemäße Erstellung des Verzeichnisses im konkreten Fall erforderlich ist.

4. Hat der Erbe dem Notar bereits persönlich Auskunft erteilt und besteht keine weitergehender Aufklärungsbedarf, so hat der Erbe seine Mitwirkungspflicht erfüllt und muss nicht an dem Termin zur förmlichen Aufnahme des Verzeichnisses erscheinen.

BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – I ZB 109/17

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