Schweizer Banken treffen beim Versterben ihres Kunden gem. Art. 398 Abs. 2 OR gegenüber dessen Rechtsnachfolger/n besondere Sorgfalts- und Treuepflichten.[13] Aus diesem Grund müssen sie sich von der Legitimation des Erben überzeugen, bevor sie vermeintlichen Rechtsnachfolgern Auskünfte erteilen.

Schweizer Banken besitzen im Hinblick auf den Erbfall für ihre im Ausland ansässigen Bankkunden Länderlisten mit Legitimationsdokumenten und Zuständigkeiten. Im Rahmen der Regeln, die vom Eidgenössischen Grundbuchamt für einige Länder für den Grundbucheintrag entwickelt wurden, werden übliche Legitimationspapiere ohne Weiteres akzeptiert.[14] Danach wird ein deutscher Erbschein als eine ausländische Entscheidung, die den Nachlass betrifft, nach Art. 96 IPRG unmittelbar von den Schweizer Banken anerkannt.

Über Art. 96 Abs. 1 IPRG können auch andere ausländische gerichtliche Entscheidungen, hierzu gehört die Eröffnungsniederschrift zu einem Testament, zum Nachweis der Legitimation genügen.[15] Voraussetzung ist, dass die Entscheidung auch nach deutschem Recht einen hinreichenden Legitimationsnachweis darstellt, was nach dem BGH der Fall ist.[16]

[13] BGer 4C.234/1999 vom 12.1.2000.
[14] https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/grundbuch/erbfolgezeugnisse-d.pdf; Künzle, Tijdschift Erfrecht 2018, Nr. 4, 119 (128).
[15] Becker, ZEV 2007, 208 (209).
[16] BGH ZErb 2016, 201; ZErb 2006, 29.

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