Auf einen Blick

Der Rechtsberater begegnet Sachverhalten mit Auslandsbezug naturgemäß und aus Haftungsgründen mit einer gewissen Scheu. Dies schließt Sachverhalte mit der Schweiz mit ein, da die Schweiz insbesondere in Bezug auf das Schweizer Bankgeheimnis für Verschwiegenheit bekannt ist. Das berühmte Schweizer Bankgeheimnis kommt allerdings beim Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch des Erben an seine Grenzen und zwingt Schweizer Banken zur Offenlegung von Konten, Wertpapierdepots oder Schließfächern, die der Erblasser unterhielt. Darüber hinaus müssen Schweizer Banken dem Erben Auskunft über sämtliche Konto- und Depotbewegungen, also alle Einzahlungen, Auszahlungen, Transaktionen etc. der letzten 10 Jahre geben. Insbesondere Einzahlungs- und Auszahlungsbelege können dabei zur Aufdeckung von Vermögenstransfers des Erblassers führen. Die Kenntnis des Erben von Vermögenstransfers am Nachlass vorbei hilft wiederum dem Pflichtteilsberechtigten, da sich sein Auskunftsanspruch auch auf Auslandsvermögen erstreckt.

Nicht nur Banken auch öffentliche Register, insbesondere das Grundbuchamt, dienen dem Erben wie auch dem Pflichtteilsberechtigte als weitere Informationsquelle.

Insgesamt kann man sagen, dass sowohl dem Erben als auch dem Pflichtteilsberechtigten ein Bündel an Möglichkeiten zur Verfügung steht, sich auch auf Schweizer Boden Informationen zu beschaffen.

Autor: Von Maria Demirci , Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, München sowie Dr. Samira Radwan, LL.M. (San Diego), Rechtsanwältin, München

ZErb 1/2019, S. 001 - 007

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