Es soll vorkommen, dass sich der Erblasser bei der Anlage von Vermögen in der Schweiz Rechtsrat vor Ort eingeholt hat. Fraglich ist, ob der Erbe nach dem Erbfall in diesen Fällen Auskunftsansprüche über Vermögenstransaktionen gegenüber dem Rechtsanwalt des Erblassers geltend machen kann oder ob dem Auskunftsverlangen das Anwaltsgeheimnis entgegensteht.

Nach Auffassung des BG geht die Geheimhaltungspflicht des Anwalts (Art. 13 BGFA[40]) der Rechenschaftspflicht (Art. 400 OR) vor.[41] Die Erben werden nicht Geheimnisherren mit der Folge, dass der Anwalt der Erben des Klienten vollumfänglich an das Berufsgeheimnis gebunden bleibt, es sei denn, der Erblasser hat den Anwalt bereits zu Lebzeiten von der Schweigepflicht entbunden und eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass und in welchem Umfang den Erben Informationen offengelegt werden sollen.[42] Fehlt es an einer solchen lebzeitigen Entbindung, kommt noch eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die zuständige Aufsichtskommission in Betracht. Das Entbindungsgesuch kann nur der Anwalt stellen, nicht aber die Erben.[43] Die Entscheidung des BG wird in der Literatur kontrovers diskutiert, da dem Erben im Ergebnis Informationen über den Verbleib von Nachlassvermögen und ggf. ihn benachteiligende Vermögenstransaktionen verwehrt werden.[44]

[40] Bundesgesetz über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten vom 23.6.2000 (Stand: 1.1.2017).
[41] BGE 135 III 597; ausführliche Besprechung der Entscheidung vgl. Andrea Dorjee-Good successio 4 (2010) 313.
[42] Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, N 476.
[43] BGE 135 III 597; ausführlich zur Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde, wenn die "gerechte Verteilung der Erbschaft in Frage steht", Künzle SJZ 108 (2012) S. 7 ff.
[44] MwN Künzle, SJZ 108 (2012) S. 7 ff; ders. tendiert zu einer Unterscheidung zwischen persönlichen Informationen des Erblassers und Informationen zu Vermögenswerten, wobei Letzteren das Anwaltsgeheimnis nicht entgegenstehen sollte, successio 6 (2012), 256 (258).

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