Leitsatz

Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt und das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, ausnahmsweise gemäß § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB durch andere Beweismittel als öffentliche Urkunden nachweisen darf, muss Beweismittel vorlegen, die ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen wie eine öffentliche Urkunde ermöglichen, so dass an die Anforderungen regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind. Diese Anforderungen können im Einzelfall auch durch Zeugenaussagen der Kinder des Antragstellers erfüllt sein, wenn diese angesichts enger verwandtschaftlicher Kontakte aufgrund eigenen Erlebens glaubhafte Angaben zum Grad der verwandtschaftlichen Beziehung machen können (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 30. September 2009, 3 Wx 74/08, FGPrax 2010,40 f = SchlHA 2010, 86 ff).

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. November 2010 – 3 Wx 76/10

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