Fraglich ist, ob darüber hinaus eine Differenzierung über die Beteiligungsquote in Höhe von 25 % zu rechtfertigen ist. Wie bereits festgestellt liefert die Gesetzesbegründung hierzu keinerlei Informationen. In Anlehnung an die im Rahmen des Verstoßes gegen Europarecht vorgebrachten Gründe dürfte dies wohl fraglich sein. Die Mindestbeteiligungsquote als Grenze wird zu Gestaltungen führen, die das Ziel einer Umgehung der Begünstigungsvoraussetzung Lohnsummenklausel innehaben. Auch vor dem Hintergrund der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung dürfte diese Quote wohl zu hoch sein und damit als Rechtfertigungsgrund ausscheiden. Einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung dürfte diese Differenzierung wohl kaum standhalten.

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