§ 27 FGG aF, Art. 235 § 1, § 2 Satz 2 EGBGB, §§ 2077, 2268 Abs. 2 BGB, § 392 Abs. 3 ZGB-DDR

1. Im Erbscheinserteilungsverfahren kann der Beteiligte, dessen Beschwerde gegen einen Vorbescheid zurückgewiesen worden ist, auch noch nach anschließend erfolgter Erteilung des entsprechenden Erbscheins weitere Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und der Einziehung des erteilten Erbscheins einlegen.

2. Zur Auslegung eines nicht widerrufenen Testaments, mit dem der Erblasser seinen Ehegatten kurz nach der Heirat zum Alleinerben und dessen Kinder zu Ersatzerben berufen hat, in Fällen späterer Scheidung der Ehe.

3. Das Fehlen einer § 2077 BGB entsprechenden Regelung im Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) steht, wenn die Ehe vor der Wende geschieden wurde und der Erblasser nach dem Beitritt verstorben ist, einer Auslegung des unter der Geltung des ZGB errichteten Einzeltestaments nach Maßgabe dieser dispositiven Auslegungsregel des BGB nicht entgegen. Entbehrlich wäre eine Auslegung nur, wenn die Erbeinsetzung des Ehegatten, was ernstlich in Betracht kommt, mit Scheidung der Ehe analog der Bestimmung für das gemeinschaftliche Testament in § 392 Abs. 3 ZGB schon zu DDR-Zeiten endgültig hinfällig geworden wäre.

Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom 10. September 2009 – 3 W 673/09

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