Das Überleitungsrecht könnte allerdings mit Blick auf die Höchstpersönlichkeit des Anfechtungsrechts gemäß § 2341 BGB[47] problematisch sein. Das lenkt den Blick auf Lösungen für parallele Fragestellungen in anderen Rechtsbereichen: Im Pflichtteilsrecht wird wegen der Höchstpersönlichkeit des Ausschlagungsrechts[48] überwiegend gefolgert, dass der Sozialhilfeträger nicht das Ausschlagungsrecht des Hilfeempfängers auf sich überleiten kann, um auf diese Weise über § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB auf dessen Pflichtteilsanspruch zugreifen zu können.[49] Problematisch ist dort, ob der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch auch in denjenigen Fällen auf sich überleiten kann, in denen gemäß dem Wortlaut einer Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (über den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten) zum Verlust der Erbschaft nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten führt; in diesem Verlust könnte eine der Ausschlagung wirtschaftlich gleichstehende Folge gesehen werden mit der Folge, dass dies ebenfalls der Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger entgegenstehen würde.[50] Diese Fragestellung ist für bestimmte Fälle des sog. Behindertentestaments virulent.[51] Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen das Ergebnis vermieden, dass die Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs durch der Sozialhilfeträger wegen der Pflichtteilsstrafklausel zum Verlust des Erbteils nach dem letztversterbenden Ehegatten führte,[52] und ist dabei überwiegend auf Zustimmung gestoßen.[53] Welche Konsequenzen sich aus dieser Rechtsentwicklung für das Spannungsverhältnis zwischen dem Überleitungsrecht des Sozialleistungsträgers und der Höchstpersönlichkeit des in Betracht kommenden überzuleitenden Rechts ergeben, soll hier nicht allgemein entschieden werden.
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