Das Überleitungsrecht könnte allerdings mit Blick auf die Höchstpersönlichkeit des Anfechtungsrechts gemäß § 2341 BGB[47] problematisch sein. Das lenkt den Blick auf Lösungen für parallele Fragestellungen in anderen Rechtsbereichen: Im Pflichtteilsrecht wird wegen der Höchstpersönlichkeit des Ausschlagungsrechts[48] überwiegend gefolgert, dass der Sozialhilfeträger nicht das Ausschlagungsrecht des Hilfeempfängers auf sich überleiten kann, um auf diese Weise über § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB auf dessen Pflichtteilsanspruch zugreifen zu können.[49] Problematisch ist dort, ob der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch auch in denjenigen Fällen auf sich überleiten kann, in denen gemäß dem Wortlaut einer Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (über den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten) zum Verlust der Erbschaft nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten führt; in diesem Verlust könnte eine der Ausschlagung wirtschaftlich gleichstehende Folge gesehen werden mit der Folge, dass dies ebenfalls der Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger entgegenstehen würde.[50] Diese Fragestellung ist für bestimmte Fälle des sog. Behindertentestaments virulent.[51] Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen das Ergebnis vermieden, dass die Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs durch der Sozialhilfeträger wegen der Pflichtteilsstrafklausel zum Verlust des Erbteils nach dem letztversterbenden Ehegatten führte,[52] und ist dabei überwiegend auf Zustimmung gestoßen.[53] Welche Konsequenzen sich aus dieser Rechtsentwicklung für das Spannungsverhältnis zwischen dem Überleitungsrecht des Sozialleistungsträgers und der Höchstpersönlichkeit des in Betracht kommenden überzuleitenden Rechts ergeben, soll hier nicht allgemein entschieden werden.

[47] Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 6 III. 3. a).
[48] Vgl. nur Damrau/Masloff, Praxiskommentar, § 1952 Rn 1; Palandt/Edenhofer, § 1952 Rn 1.
[49] So z. B. OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 367 (369); OLG Frankfurt, ZEV 2004, 24 (25); MüKo/Lange, § 2317 Rn 10; Soergel/Dieckmann, § 2306 Rn 36; aA: van de Loo, NJW 1990, 2852 (2856).
[50] Vgl. zum Streitstand: MüKo/Lange, § 2317 Rn 10; Staudinger/Haas, § 2317 Rn 48 c.
[51] Bei der dort interessierenden Ausgestaltung des Behindertentestaments versucht der Testator, die Stellung des bedachten Behinderten dadurch zu verbessern, dass er diesem im Testament Leistungen zuwendet, die er zusätzlich zu den Leistungen der Sozialhilfe erhalten soll. Gleichzeitig soll der Nachlass dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen werden. Eine derartige Regelung kann sich auch in einem Ehegattentestament finden, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben des zuerst Versterbenden, den behinderten Abkömmling zum Schlusserben einsetzen, eine Pflichtteilsstrafklausel für diesen Abkömmling anordnen und über seinen Erbteil Testamentsvollstreckung anordnen des Inhalts, dass aus dem Nachlass Leistungen an den Abkömmling zu erbringen sind, die entfallen sollen, wenn sie auf die Sozialhilfe anzurechnen sind.
[53] Vgl. z. B. Staudinger/Haas § 2317 Rn 48c; Kasper in: Anwaltshandbuch Erbrecht, 2. Auflage 2007, § 21 Rn 8.

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