Die neuen Bewertungen gelten für Immobilien, die ab dem 1.1.2009 geschenkt bzw. vererbt werden. Bei Erbanfällen iSd § 3 ErbStG ab dem 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 können die Erben gem. Art. 3 ErbStR rückwirkend die Anwendung des ab dem 1.1.2009 geltenden (neuen) Rechts beantragen. Die bisherigen Wertfeststellungen für Immobilien bleiben mE unberührt. Es können aber ggf. die neuen in Kap. C dargestellten Verschonungen rückwirkend erreicht werden.

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