Unbebaute Grundstücke sind mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. Zur Ermittlung des gemeinen Werts ist eine typisierende Bewertung in einem mittelbaren Vergleichswertverfahren, nämlich – wie bisher – nach den aktuellen Bodenrichtwerten und der Grundstücksfläche, vorgeschrieben. Die Bodenrichtwerte sind zwar selbst aus realistischen Kaufpreisen abgeleitet, aber auch ihrerseits nivelliert worden. Das bedeutet, dass für das einzelne Grundstück bei Heranziehung der Bodenrichtwerte nicht zwingend der individuelle Verkehrswert ermittelt wird. Weil der nach noch gültigem Recht (vgl. § 145 Abs. 3 BewG) zulässige allgemeine Abschlag vom Bodenrichtwert von 20 % ab 2009 entfällt, werden unbebaute Grundstücke bei der Erbschaftsteuer entsprechend höher angesetzt und lösen ggf. eine höhere Erbschaftsteuer aus.

 
Praxis-Beispiel

Eltern wollen einem Kind ein Baugrundstück schenken. Ein Baugrundstück von 600 m2 mit Bodenrichtwert von 300 EUR wird bisher mit 144.000 EUR, künftig mit 180.000 EUR angesetzt. Selbst wenn wegen des höheren Kinderfreibetrags (von 205.000 EUR auf 400.000 EUR) die Schenkung in beiden Fällen zunächst frei bleibt, vermindert sich im 10-Jahres-Zeitraum das steuerfreie Volumen um 44.000 EUR. Andererseits bleiben nach neuem Recht weitere 220.000 EUR, nach altem Recht nur weitere 59.000 EUR steuerfrei. Wegen der Wechselwirkung "Höhere Bewertung" und "Höherer Feibetrag", ist in diesem Fall das neue Recht günstiger.

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