1. Der Pflichtteilsanspruch ist eine vermögensrechtliche Forderung, die für die Prozesskosten gem. § 115 III ZPO iVm § 90 SGB XII grundsätzlich einzusetzen ist.

2. Der Einsatz eines Pflichtteilsanspruchs gem. § 115 III ZPO scheidet allerdings aus, wenn die Geltendmachung dem Prozesskostenhilfe begehrenden Antragsteller nicht zumutbar ist, etwa weil der Erbe gezwungen wäre, das Familienheim zu veräußern, wenn er den Pflichtteilberechtigten auszahlen müsste.

OLG Bremen, Beschluss vom 17. April 2008 – 5 WF 13/08

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