Leitsatz

Zeitliche Einschränkungen des Musizierens in beschlossener Hausordnung

 

Normenkette

§§ 15, 21, 23 WEG; § 242 BGB

 

Kommentar

  1. Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung, die jeder einzelne Eigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verlangen kann, gehört grundsätzlich auch die Aufstellung einer Hausordnung (h.R.M.).
  2. Die Mehrheitsentscheidungsbefugnis der Eigentümer umfasst auch die Möglichkeit, über Beschluss eine Hausordnung aufzustellen und abzuändern; grundsätzlich besteht hinsichtlich Musizierzeitregelungen ein weites Ermessen einer Gemeinschaft, solange nicht die Grenzen gleicher Wirkung wie ein Musizierverbot erreicht werden. Die Gemeinschaft kann also auch angemessene Ruhezeiten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben festlegen. Das Musizieren innerhalb einer Wohnung ist Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens und Element der Zweckbestimmung einer Wohnanlage, sodass Musizieren zwar auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang, nicht jedoch insgesamt verboten werden kann (ebenfalls h.R.M.). Vorliegend bestanden auch keine einschlägigen Vereinbarungen zum besonderen Gebrauch einer Wohnung.
  3. Bei der Beschlussfassung kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle dem Beschlussantrag zustimmenden Wohnungseigentümer oder lediglich ein geringer Teil z.B. durch ein Klavierspiel bereits konkret gestört fühlten Weiterhin ist es unerheblich, welche - ggf. unterschiedlichen - Motivationslagen für die Entscheidungsfindung der einzelnen Eigentümer bei der Beschlussfassung eine Rolle spielten, unabhängig davon, dass nach der erforderlichen objektiven Beschlussauslegung subjektive Vorstellungen der an einer Beschlussfassung Beteiligten (die voneinander abweichen können) grundsätzlich bei der Auslegung eines Beschlusses ohnehin nicht von Bedeutung sind.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.08.2003, 20 W 22/02OLG Frankfurt a.M. v. 6.8.2003, 20 W 22/02, NZM 1/2004, 31

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