Problematisch ist des Weiteren der Fall, wenn Dritte nach Beendigung des Mandates Auskunft über dasselbe wünschen. Das Problem des auskunftssuchenden Insolvenzverwalters ist zuvor bezüglich der Herausgabe der Handakte bereits angesprochen worden. Denkbar sind aber auch etwa Erben, die Auskunft über das frühere Mandat wünschen. Hier wird der Rechtsanwalt den mutmaßlichen Willen seines früheren Mandanten erforschen müssen und dann selbst entscheiden, ob er einem solchen Auskunftsverlagen entspricht. Ein einklagbarer Auskunftsanspruch ist abzulehnen. Allerdings könnte sich der Rechtsanwalt dem Versuch ausgesetzt sehen, im Falle seines Schweigens bei geeigneten Fällen auf Schadenersatz verklagt zu werden.

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