(LArbG Köln, Urt. v. 9.11.2023 – 6 Sa 277/23) • Das Nachschieben eines Kündigungsgrundes kommt nur dann in Betracht, wenn dieser Grund bereits vor Zugang der Kündigung existierte. Hinweis: Dem zeitlichen Erfordernis des Vorhandenseins des Kündigungsgrundes vor Zugang der Kündigung steht im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, dass der Kündigungsgrund der kündigenden Partei erst nach Zugang bekannt geworden ist.

ZAP F., S. 417–417

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