(LG Flensburg, Beschl. v. 3.3.2023 – II Qs 9/23) • Der Autozug „Sylt Shuttle” stellt einen öffentlichen Verkehrsraum i.S.d. § 316 StGB dar. Es ist jedermann möglich, ein Ticket zur Überfahrt mit seinem Pkw, Wohnmobil etc. zu erwerben, sodass der allgemeine Verkehr auf dem Autozug durch den Verfügungsberechtigten in Form des Betreibers des Sylt-Shuttles geduldet ist.

ZAP EN-Nr. 295/2023

ZAP F. 1, S. 433–433

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