(BGH, Beschl. v. 9.2.2023 – I ZB 62/22) • Die Bildung eines nicht-ständigen Schiedsgerichts i.S.d. des § 1032 Abs. 2 ZPO erfolgt durch die Bestellung sämtlicher Schiedsrichter. Nicht entscheidend ist, ob der Antragsteller des Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO hiervon Kenntnis hat. Die Stellung des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist ab der vollständigen erstmaligen Konstituierung des Schiedsgerichts unzulässig. Spätere Wechsel in der Zusammensetzung desselben Schiedsgerichts, etwa durch Ernennung eines Ersatzschiedsrichters nach § 1039 Abs. 1 ZPO, haben nicht zur Folge, dass ein solcher Antrag erneut zulässig wird. Dies gilt auch für den Fall, dass alle Schiedsrichter ausscheiden. Etwas anderes ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine Neubildung des Schiedsgerichts erfolgt.

ZAP EN-Nr. 279/2023

ZAP F. 1, S. 429–429

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