(OLG München, Urt. v. 22.3.2023 – 7 U 453/22) • Im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter ist nicht die materielle Berechtigung der Schadensersatzforderung zu prüfen. Dies bleibt dem Schadensersatzprozess vorbehalten. Grenze ist allein der Rechtsmissbrauch. Auch ob und in welchem Umfang Auskunftsansprüchen und Ansprüchen auf Rechnungslegung gegenüber einem Geschäftsführer bestehen, ist erst in dem Prozess zu klären, in dem die GmbH den Geschäftsführer bzw. ehemaligen Geschäftsführer im Wege der Leistungsklage auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch nimmt.

ZAP EN-Nr. 281/2023

ZAP F. 1, S. 429–429

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