Nach § 2 Nr. 3 a) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen u.a. ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Damit gewinnt der Arbeitnehmerbegriff (vgl. Preis, NZA 2018, 817) mit Blick auf die gerichtliche Zuständigkeit und die fristgebundene Erhebung von Klagen zwingend grundlegende Bedeutung. Und einmal mehr zeigt sich die europarechtliche Dimension des Arbeitsrechts mit Blick auf den anzuwendenden europäisierten (vgl. Henssler/Pant, RdA 2019, 321) bzw. unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (vgl. Schmidt, NZA 2021, 1232, Wank, EuZW 2018, 21). Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigen gewinnt insb. mit Blick auf neue Arbeitsformen Bedeutung (zum unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff in der Plattformökonomie Schmidt, NZA 2021, 1232). Und auch beim Fremd-Geschäftsführer hat das Thema mit Blick auf einen angestrebten Bestandschutz und die Attraktivität der Arbeitsgerichte seinen festen Platz. So sieht sich das BAG immer wieder mit Streit- und Abgrenzungsfällen konfrontiert. Beispielsweise lauten die Orientierungssätze des BAG-Urteils v. 27.4.2021 – 2 AZR 540/20, NJW 2021, 2059 wie folgt:

Zitat

  1. Die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, wonach die Vorschriften des Ersten Abschnitts des KSchG nicht für vertretungsberechtigte Organmitglieder juristischer Personen gelten, ist auf § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG nicht anzuwenden.
  2. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.
  3. Das allgemeine Kündigungsschutzrecht der §§ 1, 23 KSchG ist nicht unionsrechtlich determiniert. Insoweit verbleibt es beim nationalen Arbeitnehmerbegriff, wie er sich aus § 611a Abs. 1 BGB ergibt.
  4. Eine generelle Ausdehnung des Arbeitnehmerbegriffs in § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG auf Fremdgeschäftsführer einer GmbH – unabhängig davon, ob sie ausnahmsweise als Arbeitnehmer beschäftigt werden – ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

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