(KG, Beschl. v. 17.3.2020 – 1 W 298/19 u. W 300/19) • Aus § 42 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 PStV ist nicht zu schließen, dass die Frau, die das Kind geboren hat, auch dann in das Geburtenregister einzutragen ist, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt nicht die rechtliche Mutter des Kindes ist.

ZAP EN-Nr. 219/2020

ZAP F. 1, S. 444–444

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