Die weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben zur Folge, dass es über die Infektion anderer Personen hinaus vermehrt auch zu anderen Straftaten kommen wird. Hier ist in erster Linie an Diebstähle zu denken, zum einen Ladendiebstähle durch Entwenden von als knapp empfundenen Waren (aktuell Toilettenpapier, Mehl, Nudeln) oder aufgrund des Wegfalls von Einkommen, zum anderen aus Krankenhäusern, Arztpraxen u.Ä. (Desinfektionsmittel und -spender). Denkbar sind auch Drohungen von entdeckten Tätern mit einer Ansteckung (§§ 240, 252, 253, 255 StGB). Des Weiteren ist mit Einbruchstaten in aufgrund der behördlichen Anordnungen geschlossene Ladengeschäfte zu rechnen, bei längerer Dauer der Ausnahmesituation auch mit Plünderungen. Widerstand gegen und tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte im Zusammenhang mit der polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Durchsetzung der angeordneten Einschränkungen sind zu erwarten; ebenso Hausfriedensbrüche durch das Betreten abgesperrter Bereiche und Verstöße gegen §§ 23, 26 VersammlungsG wegen Durchführung von oder öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme an Versammlungen. Durch Kontaktsperren und Ausgangsbeschränkungen wird es vermehrt zu Fällen häuslicher Gewalt kommen. Auch die krisenbedingt vereinfachte Begehung von Diebstählen und Betrugstaten durch falsche Polizeibeamte, Mitarbeiter des Ordnungs- oder Gesundheitsamts oder Ärzte ("Enkeltrick im weißen Kittel") besonders gegenüber älteren Personen sowie das Erschleichen von öffentlichen Krediten und Unterstützungsleistung zur Abmilderung der Pandemiefolgen ist hier zu nennen. Die Einschränkungen der Freiheit durch die Beschränkungen als Freiheitsberaubung oder Nötigung sind durch die entsprechenden landesrechtlichen Anordnungen auf der Grundlage des IfSG in deren Rahmen gerechtfertigt oder nicht verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).

Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum

ZAP F. 21, S. 489–498

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge