(BGH, Urt. v. 29.1.2019 – VI ZR 481/17) • Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen. Hinweis: Nur für den Fall, dass der Eigentümer bislang ein Einvernehmen mit der Abrechnung nach fiktiven Herstellungskosten nicht erteilt hat, hat der BGH hier festgestellt, dass der Schädiger dann diese Art der Leistung verweigern kann. Für Fälle, in denen das Einvernehmen erteilt wurde, stellen sich eine Vielzahl weiterer ungeklärter Fragen, z.B., ob sowohl der berechtigte unmittelbare Besitzer als auch der Eigentümer einen Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens in Gestalt der Reparatur bzw. der Reparaturkosten haben und in der Folge das Problem der Anspruchskonkurrenz.

ZAP EN-Nr. 255/2019

ZAP F. 1, S. 428–428

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