Im Vertragstrafenprozess sollten zu den die Höhe bestimmenden Faktoren (Neuer Hamburger Brauch) die entsprechenden Tatsachen so konkret wie möglich vorgetragen werden. In der Regel ist, vor allem auf den Handelsplattformen, erkennbar, wie viele Angebote im Zeitpunkt des Verstoßes online gestellt waren. Aus Bewertungslisten (z.B. bei eBay) läßt sich die Anzahl von Vertragsabschlüssen (zumindest der bewertete Teil davon) entnehmen. Auch Behörden orientieren sich bei Festlegung von Geldbußen an solchen Bewertungslisten oder, z.B. bei eBay, an der ausgewiesenen Anzahl der Artikel, die laut den eBay-Angaben "verkauft" wurden. Auch die Werbung des Schuldners (z.B. ein "Firmenporträt") gibt häufig Aufschluss zur Größe des Shops und der vorhandenen Angebote. Damit lassen sich pauschale Einwendungen von Schuldnern, die sich im Prozess aus taktischen Gründen "klein" machen, entkräften.

Der häufige Einwand eines Bagatellfalls dürfte nach der vorstehend erwähnten Rechtsprechung für Handelsplattformen wegen deren "Reichweite" und wegen der Nachahmungsgefahr nicht erfolgreich sein. Soweit ein Schuldner von seinem Erwerbsgeschäft lebt, ist selbst bei fehlenden Gewinnen nicht von einer Bagetelle auszugehen. Solche Fälle, in denen die Rechtsprechung im Rahmen der Billigkeitsüberprüfung auf bis 1.000 EUR heruntergeht oder diesen Betrag gar noch unterschreitet, sind die seltene Ausnahme. Bei einer unsachlichen Festsetzung, die das Ermessen des Gläubigers (Bestimmungsrecht) missachtet und auch den unteren Rahmen ohne sachgerechten Grund unterschreitet, kommt eine Berufung infrage. Die Oberlandesgerichte, deren Rechtsprechung ein höheres Gewicht zukommt, sind darauf bedacht, dass ein adäquates Druckmittel auch erhalten bleibt.

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