Nach der Rechtsprechung des BGH haftet der Unterlassungsschuldner für ein schuldhaftes Verhalten seines Erfüllungsgehilfen, sofern die Haftung insofern nicht ausgeschlossen wurde (BGH, Urt. v. 15.5.1985 – I ZR 25/83). Erfüllungsgehilfe ist, wer vom Schuldner in die Erfüllung der übernommenen Unterlassungsverpflichtung einbezogen wird. Ob und welche vertragliche Grundlage es dafür gibt, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob dem Beauftragten die Unterlassungspflicht und die Bedeutung seines Handelns bekannt sind (BGH, Urt. v. 27.3.1968 – VIII ZR 10/66). Häufig übertragen Unterlassungsschuldner die Aufgabe, wettbewerbsrechtliche Fehler zu beseitigen, auf Mitarbeiter, Familienangehörige, EDV- bzw. Webdienstleister, Anzeigenabteilungen oder Rechtsanwälte (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn 1.224 m.w.N. zur Rspr.; bzgl. des Rechtsanwalts s. z.B. BGH, Beschl. v. 3.4.2014 – I ZB 3/12). Begehen diese dann im Rahmen ihrer, vom Schuldner beauftragten, Tätigkeit Fehler, werden diese Fehler dem Schuldner zugerechnet (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 28.6.2018 – 21 O 8/18 zur Haftung des Schuldners bei Fehler des EDV-Beraters, der den Webauftritt des Schuldners an die Vorgaben der Unterlassungserklärung anpassen sollte).

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