Die mittlerweile wohl häufigste Variante der Unterlassungserklärung ist die Vereinbarung einer in der Höhe nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB vom Gläubiger zu bestimmenden und vom Gericht auf Billigkeit hin zu überprüfenden Vertragsstrafe (sog. Neuer Hamburger Brauch, vom BGH empfohlen, aber als Alternative nicht verpflichtend, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 77/12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge